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Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen

1. Geltung unserer Bedingungen

1.1 Für das Vertragsverhältnis gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die
nachstehenden Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen unseres
Vertragspartners gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Sie
verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen oder ganz oder
teilweise die bestellte Leistung abnehmen oder Zahlung leisten. Mit erstmaliger Leistung zu
diesen Bedingungen erkennt unser Vertragspartner diese auch für alle weiteren
Vertragsverhältnisse als ausschließlich rechtsverbindlich an.
1.2 Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt wird nicht anerkannt.

2. Angebot und Auftragserteilung

2.1 Angebote sind für uns kostenfrei und unverbindlich.
2.2 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind für uns verbindlich. Mündliche Vereinbarungen
bedürfen unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gilt insbesondere auch für
Nebenabreden und Vertragsänderungen.
2.3 Jeder Auftrag ist vom Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach
Eingang unserer Bestellung zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, den
Auftrag zu widerrufen. Nach diesem Zeitpunkt werden keine von unserer Bestellung
abweichenden Bedingungen anerkannt.
2.4 Wir sind jederzeit berechtigt, bei noch nicht bzw. noch nicht voll erbrachter Leistung
Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Lieferung, Leistungszeit und Leistungsort zu
verlangen.

3. Lieferung

3.1 Liefert der Auftragnehmer in Folge eigenen Verschuldens nicht zu der vereinbarten Zeit,
gerät er damit in Verzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, nach unserer Wahl
Nachlieferung und Ersatz des Verspätungsschadens oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Als Verzugsentschädigung
können wir für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom
Wert der Gesamtlieferung verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nachzuweisen, ein
Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
3.2 Ziffer 3.1 gilt auch im Falle des Verzuges mit Teilleistungen. Teilleistungen sind nur mit
unserer Zustimmung zulässig.
3.3 Die Annahme der verspäteten Leistung stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche dar.
3.4 Sobald dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die eine Verzögerung der Lieferung
zur Folge haben können, ist uns dies sofort mitzuteilen. Müssen Sendungen durch
Verschulden des Auftragnehmers beschleunigt zugestellt werden, so gehen die dadurch
entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten.
3.5 Die Gefahr geht auf uns über, wenn die Lieferung am Erfüllungsort ordnungsgemäß
übergeben und abgenommen wurde.

4. Preise und Zahlung

4.1 Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise.
4.2 Soweit nicht anders vereinbart ist, gelten die Preise für die Lieferungen frachtfrei zur
Lieferadresse, einschließlich Verpackung. Rücksendung der Verpackung erfolgt nur dann,
wenn dies besonders vereinbart ist. Sind Kilopreise vereinbart, so gilt für die Berechnung
das bahnamtliche oder bei uns ermittelte Gewicht.
4.3 Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem Wareneingang bzw. Leistung 14 Tage nach
Erteilung einer prüfbaren Rechnung mit 3 % Skonto oder nach 30 Tagen mit 2 % Skonto
oder 60 Tagen nach Rechnungserteilung netto. Leistungen, die vor dem vereinbarten Termin
erbracht und abgenommen werden, gelten erst zu diesem Zeitpunkt als eingegangen.
4.4 Haftungspflichtige Mängel berechtigen uns, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen
Mängelbeseitigung zu verweigern.
4.5 Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns und die Übertragung der Einziehung von
Forderungen gegen uns bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Wir sind zur Aufrechnung
mit eigenen, auch bestrittenen Forderungen, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, befugt.

5. Versand

Über jede Lieferung ist spätestens am Abgangstage eine Versandanzeige an unsere
Einkaufsabteilung zu senden. Rechnungen, sowie Lieferscheine und Packzettel, die der
Warensendung beiliegen, gelten nicht als Versandanzeige. In den Versandanzeigen,
Frachtbriefen, Paketaufschriften und Rechnungen sowie im Schriftwechsel sind
Bestellnummer, Datum und empfangende Betriebsstelle anzugeben.

6. Abnahme / Mängelrüge

6.1 Zu Mehr- und Minderleistungen ist der Auftragnehmer nicht berechtigt. Besteht eine
Lieferteilung, sind wir lediglich verpflichtet, die darin verbindlich festgelegten Mengen
abzunehmen. Wir sind berechtigt, Lieferungen, die vor dem vereinbarten Termin erbracht
werden, auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder Lagerkosten zu
berechnen.
6.2 Arbeitsausstände (Streiks und Aussperrungen), Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen
und ähnliche Fälle bei uns oder unseren Auftragnehmern, die eine Verringerung des
Verbrauchs zur Folge haben, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer der
Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Abnahme.
6.3 Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei unserer Wareneingangskontrolle und
Qualitätsprüfung ermittelten Werte maßgebend.
6.4 Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. § 377 HGB
wird ausgeschlossen. Unsere Zahlungen bedeuten keine vorbehaltlose Abnahme der Ware.
6.5 Unser Wareneingang bestätigt nur eine vorläufige Kontrolle. Lieferungsgegenstände oder
Anlagen gelten erst endgültig als abgenommen, wenn die Gesamt-Maschine bei unserem
Kunden abgenommen ist.

7. Haftung

7.1 Die Haftungspflicht des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften,
soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt.
7.2 Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl kostenlose Nachbesserung oder Lieferung
einwandfreier Waren zu verlangen. In dringenden Fällen sind wir ohne weiteres berechtigt,
auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen
Dritten ausführen zu lassen und anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der
Auftragnehmer mit seiner Mängelbeseitigungspflicht in Verzug gerät.
7.3 Die Mängelbeseitigungspflicht verjährt nach 24 Monaten, sofern eine andere Frist nicht
vereinbart worden ist. Die Frist beginnt mit vollständiger Abnahme im Kundenwerk.

8. Haftung für Nebenpflichten
8.1 Bei der Durchführung und Ausführung des Auftrags sind die Unfallverhütungs- und
Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten.
8.2 Der Auftragnehmer garantiert, dass der gelieferte Gegenstand den nationalen Sicherheitsbestimmungen und denen der EU in der jeweils gültigen Fassung entspricht und dass die
Bestimmungen der EG-Maschinenrichtlinie sowie der CE-Norm erfüllt werden. Auf
schriftliches Verlangen wird er uns dies durch Vorlage einer Hersteller- oder Konformitätserklärung im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie nach unserem Muster und/oder Beibringung
des CE-Zeichens nachweisen.

9. Rücktritt

9.1 Unbeschadet der Rücktrittsmöglichkeiten aufgrund anderer Bedingungen können wir vom
Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung
eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und wir ein berechtigtes Interesse
an der Ablehnung einer Teillieferung haben. Ist dies nicht der Fall, so können wir die
Gegenleistung entsprechend mindern.
9.2 Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein oder wird das Konkursverfahren über sein
Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so
sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Termin vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 Im Falle der Unmöglichkeit oder des Unvermögens der Leistung des Auftragnehmers sind
wir zur Gegenleistung nicht verpflichtet.

10. Fertigungsunterlagen und Hilfsmittel

10.1 Die dem Auftragnehmer gegebenen Fertigungsunterlagen werden ihm ausschließlich zur
Durchführung unserer Aufträge anvertraut und bleiben unser Eigentum. Sie sind nach
Beendigung der Arbeiten zurückzugeben. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, diese
Unterlagen unmittelbar oder mittelbar als Unterlagen für Lieferung für Dritte zu verwenden.
Falls der Auftragnehmer zwecks Erfüllung des Auftrages eine Zeichnung nach unseren
Fertigungsunterlagen herstellen will, ist ihm dies nur unter der Voraussetzung gestattet, dass
die Umzeichnung den deutlichen Ursprungsvermerk trägt.
10.2 Eine Weitergabe der Fertigungsunterlagen der Umzeichnungen an Dritte im Original oder
durch Vervielfältigung ist nur statthaft, soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
Wenn unsere, dem Auftragnehmer gegebenen Fertigungsunterlagen von ihm oder von
Dritten unberechtigt verwertet werden, sind wir berechtigt, einen Schadensersatzanspruch in
Höhe des Netto-Verkaufspreises der nach den Unterlagen hergestellten Gegenstände zu
verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nachzuweisen, ein Schaden sei überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Weitergehende Ansprüche bleiben
unberührt.
Vorstehende Verpflichtungen wird der Auftragnehmer bei der Erteilung der Aufträge an
seine Unterlieferanten gleichlautend weitergegeben. Für Verletzungen unserer Rechte durch
Unterlieferanten haftet der Auftragnehmer gemeinsam mit diesen als Gesamtschuldner.
10.3 Weiterhin sind wir berechtigt, von allen unseren Aufträgen zurückzutreten und den
Auftragnehmer für alle hieraus entstehenden Schäden haftbar zu machen, wenn er oder seine
Unterlieferanten durch unberechtigten Nachbau und Vertrieb unsere Interessen verletzen.
10.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellung und die sich daraus ergebenden Arbeiten
sowie sämtliche damit zusammenhängenden technischen und kaufmännischen Unterlagen
und Einrichtung als Geschäftsgeheimnis zu betrachten, die Urheberrechte zu wahren und
streng vertraulich zu behandeln. Er hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.
Eine Verletzung dieser Verpflichtung führt zum Schadenersatz entsprechend Ziffer 10.2.

11. Schutzrechte

Der Auftragnehmer übernimmt die alleinige und volle Haftung dafür, dass durch seine
Lieferung keine fremden Schutzrechte verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer
von allen sich aus einer Verletzung ergebenden Ansprüchen frei. Darüber hinaus haftet uns
der Auftragnehmer für jeden weiteren unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, der uns aus
einer Verletzung solcher Rechte entsteht.

12. Allgemeine Bestimmungen

12.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht ein anderes
vereinbart ist. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird
ausgeschlossen.
12.2 Erfüllungsort ist Hattingen, sofern eine andere Versandanschrift nicht vereinbart ist.
12.3 Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen aus
dem Rechtsverhältnis mit einem Vollkaufmann oder einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts ist ausschließlich Hattingen. Wir sind berechtigt, auch an dem Sitz des
Auftragsnehmers Klage zu erheben.
12.4 Falls die Ware aufgrund außenwirtschaftlicher Vorschriften ausfuhrgenehmigungspflichtig
ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns dies spätestens mit der Auftragsbestätigung
mitzuteilen. Die erforderlichen Angaben zur Beantragung der Ausfuhrgenehmigung hat der
Auftragnehmer uns mit seiner Auftragsbestätigung bekanntzugeben. Dazu gehört u.a. die
Bekanntgabe der statistischen Warennummer und die Warenbezeichnung und das NettoGesamtgewicht der Lieferung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf weitere Rückfragen
des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft entsprechend Auskunft zu erteilen.
12.5 Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder eine dieser Bedingungen unwirksam sein oder
unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und
Glauben durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolgt gleichkommende zu ersetzen, sofern dies
keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes bewirkt. Dies gilt auch für eventuelle
Lücken des Vertrages.